Neues Datenschutzgesetz

Informationen zum Datenschutzgesetz (nDSG) in Bezug auf die Webseite

Am 1. September tritt das neue Datenschutzgesetz (nDSG) in Kraft

Die Zeit läuft. Die Zeit läuft. Bis Ende August müssen Webseiten den neuen Anforderungen entsprechend angepasst werden. 
Weil wir immer wieder Anfragen von unseren Kunden zum neuen Datenschutzgesetz und im Speziellen zur Datenschutzerklärung und Cookies erhalten, haben wir das Wichtigste in Bezug auf die Webseite zusammengefasst.

1. Datenschutzerklärung

Bis anhin haben wir allen - welche keinen Anwalt für die Datenschutzerklärung hinzuziehen wollen - den DSVGO Generator empfohlen. Allerdings immer mit dem Vorbehalt, dass dieser speziell für den deutschen Datenschutz geschaffen wurde und wir nicht sicher sind, in welchem Umfang dieser auch für die Schweiz gilt.

Nun haben wir einen Schweizer Anbieter gefunden, welcher in 5 Minuten eine Datenschutzerklärung generiert. Diese Texte werden alle 6 Wochen automatisch auf der Webseite aktualisiert.

Datenschutzerklärung von PrivacyBee in 5 Minuten automatisch generieren lassen

PrivacyBee prüft die Website automatisch und regelmässig auf alle datenschutzrelevanten Dienste und erstellt darauf basierend individuellen Datenschutzhinweise.

Diese Texte werden von praktizierenden Anwält:innen aus der Schweiz verfasst, kontrolliert und auf Ihrer Webseite regelmässig aktualisiert.

Die Datenschutzerklärung wird mit einem kleinen Codeschnipsel (JavaScript) direkt im CMS integriert.

PrivacyBee ist die ersten 2 Wochen kostenlos, danach CHF 3.- pro Monat / Domain.

 

Zur PrivacyBee Demo

2. Cookies

Cookies werden aufgrund ihrer Funktionen wie folgt unterschieden:

  1. technisch notwendig für Grundfunktionen der Website (z.B. Sprachwahl, Inhalt eines Warenkorbs)
  2. funktionell für verbesserten Komfort (z.B. Zwischenspeichern von Formularinhalten)
  3. analytisch für statistische Zwecke (Nutzerverhalten und/oder Perfor­mance der Website)
  4. analytisch für Marketingzwecke

Über den Einsatz von Cookies der Kategorie (a) ist angemessen zu informieren, eine Einwilligung des Nutzers ist jedoch nicht erforderlich.

Der Einsatz von Cookies der Kategorien (b) und (c) lässt sich auf die Informationsgesetzgebung bzw. - falls die betreffenden Voraussetzungen eingehalten werden - Art. 15 KDSG (Statistik) abstützen. Er ist jedoch für die Aufgabenerfüllung nicht wirklich notwendig, aber immerhin sinnvoll und deshalb einwilligungsfähig und –pflichtig (Opt-In, und nicht Opt-Out).

Der Einsatz von Cookies der Kategorie (d) ist mangels einer Rechtsgrundlage ausgeschlossen.

Beim Einsatz von Cookies muss also ein Cookiebanner (oder ähnliches) über den Einsatz informieren (a) oder die Einwillung einholen (b) und (c).

Cookie Banner

Falls Sie ein Kunde von uns sind und kein aktuelles Cookie Banner installiert haben, kontaktieren Sie uns bitte umgehend, damit wir überprüfen können, ob Cookies eingesetzt werden auf Ihrer Webseite.